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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §13;Rechtssatz
Der Grundsatz, dass vorschriftswidrige Bauten bei der Abstandsbemessung nicht zu berücksichtigen sind, kann allerdings dann nicht uneingeschränkt gelten, wenn die zu erteilende Bewilligung als nachträgliche ihrerseits einen schon vorhandenen Baubestand betrifft, weil sonst die bloße zeitliche Abfolge der Absprüche über die Bauansuchen für die betroffenen Schwarzbauten ausschlaggebend dafür sein könnte, ob eine Baubewilligung zu erteilen oder zu versagen ist (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060201.X03Im RIS seit
30.09.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015