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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Dagegen, dass eine Grenzvermessung gemäß § 34 Abs. 1 VermG 1968, sofern das Vermessungsamt sie als mit seinen Aufgaben vereinbar ansieht, auch nur von einem Eigentümer in Gang gesetzt werden kann und dieses Verfahren auf der Grundlage der vorhandenen Behelfe zur Festlegung des Verlaufes der Grenze zu führen ist, bestehen - wie dies der Verfassungsgerichtshof im Ablehnungsbeschluss vom 23. Februar 2009, B 1725/07, zum Ausdruck gebracht hat - keine gleichheitsrechtlichen Bedenken. Von Bedeutung ist dabei auch, dass eine Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung von Grundstücken in den Grenzkataster immer auch im öffentlichen Interesse gelegen ist.Dagegen, dass eine Grenzvermessung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VermG 1968, sofern das Vermessungsamt sie als mit seinen Aufgaben vereinbar ansieht, auch nur von einem Eigentümer in Gang gesetzt werden kann und dieses Verfahren auf der Grundlage der vorhandenen Behelfe zur Festlegung des Verlaufes der Grenze zu führen ist, bestehen - wie dies der Verfassungsgerichtshof im Ablehnungsbeschluss vom 23. Februar 2009, B 1725/07, zum Ausdruck gebracht hat - keine gleichheitsrechtlichen Bedenken. Von Bedeutung ist dabei auch, dass eine Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung von Grundstücken in den Grenzkataster immer auch im öffentlichen Interesse gelegen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060077.X03Im RIS seit
01.10.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015