RS Vwgh 2010/8/17 2009/06/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2010
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
95/03 Vermessungsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VermG 1968 §25 Abs1;
VermG 1968 §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Dagegen, dass eine Grenzvermessung gemäß § 34 Abs. 1 VermG 1968, sofern das Vermessungsamt sie als mit seinen Aufgaben vereinbar ansieht, auch nur von einem Eigentümer in Gang gesetzt werden kann und dieses Verfahren auf der Grundlage der vorhandenen Behelfe zur Festlegung des Verlaufes der Grenze zu führen ist, bestehen - wie dies der Verfassungsgerichtshof im Ablehnungsbeschluss vom 23. Februar 2009, B 1725/07, zum Ausdruck gebracht hat - keine gleichheitsrechtlichen Bedenken. Von Bedeutung ist dabei auch, dass eine Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung von Grundstücken in den Grenzkataster immer auch im öffentlichen Interesse gelegen ist.Dagegen, dass eine Grenzvermessung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VermG 1968, sofern das Vermessungsamt sie als mit seinen Aufgaben vereinbar ansieht, auch nur von einem Eigentümer in Gang gesetzt werden kann und dieses Verfahren auf der Grundlage der vorhandenen Behelfe zur Festlegung des Verlaufes der Grenze zu führen ist, bestehen - wie dies der Verfassungsgerichtshof im Ablehnungsbeschluss vom 23. Februar 2009, B 1725/07, zum Ausdruck gebracht hat - keine gleichheitsrechtlichen Bedenken. Von Bedeutung ist dabei auch, dass eine Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung von Grundstücken in den Grenzkataster immer auch im öffentlichen Interesse gelegen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060077.X03

Im RIS seit

01.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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