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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Eine maßgebliche Voraussetzung für die Erlassung von Auflagen gemäß § 35 Abs. 2 Stmk. BauG 1995 ist, dass das Vorliegen von Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen im Sinne des Abs. 1 auf Grund der Baudurchführung entsprechend unter Heranziehung von Sachverständigen (u.a. eines lärmtechnischen Sachverständigen) und von diesen erstatteten schlüssigen Gutachten oder Stellungnahmen entsprechend festgestellt wurde.Eine maßgebliche Voraussetzung für die Erlassung von Auflagen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Stmk. BauG 1995 ist, dass das Vorliegen von Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen im Sinne des Absatz eins, auf Grund der Baudurchführung entsprechend unter Heranziehung von Sachverständigen (u.a. eines lärmtechnischen Sachverständigen) und von diesen erstatteten schlüssigen Gutachten oder Stellungnahmen entsprechend festgestellt wurde.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060053.X03Im RIS seit
30.09.2010Zuletzt aktualisiert am
29.10.2010