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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/06/0321 E 8. Mai 2008 RS 1Stammrechtssatz
Der Grundsatz des § 68 Abs. 1 AVG kommt dann nicht zum Tragen, wenn eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - vorliegt bzw. eine Änderung jener Rechtvorschriften, wobei diesen Änderungen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1995, Zl. 94/10/0162). Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann wegen "res judicata" zurückzuweisen, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet (vgl. die in Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1432, in E. 163 zu § 68 AVG angeführte hg. Judikatur).Der Grundsatz des Paragraph 68, Absatz eins, AVG kommt dann nicht zum Tragen, wenn eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - vorliegt bzw. eine Änderung jener Rechtvorschriften, wobei diesen Änderungen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1995, Zl. 94/10/0162). Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann wegen "res judicata" zurückzuweisen, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet vergleiche die in Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Sitzung 1432, in E. 163 zu Paragraph 68, AVG angeführte hg. Judikatur).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060053.X02Im RIS seit
30.09.2010Zuletzt aktualisiert am
29.10.2010