RS Vwgh 2010/8/17 2009/06/0052

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Veröffentlicht am 17.08.2010
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Keine Grundlage im Katalog der Nachbarrechte gemäß § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 findet das Vorbringen, dass die optische Wirkung der Baulichkeit nicht erhalten bleibe und der Charakter (hier: einer Scheune) verloren gehe. Soweit damit Fragen des Orts- und Landschaftsbildes angesprochen werden, hat der Nachbar kein Mitspracherecht (vgl. die bei Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 4. Auflage, S 299 unter Z 173 und 174 sowie S 301 unter Z 182 zitierte hg. Rechtsprechung).Keine Grundlage im Katalog der Nachbarrechte gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 findet das Vorbringen, dass die optische Wirkung der Baulichkeit nicht erhalten bleibe und der Charakter (hier: einer Scheune) verloren gehe. Soweit damit Fragen des Orts- und Landschaftsbildes angesprochen werden, hat der Nachbar kein Mitspracherecht vergleiche die bei Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 4. Auflage, S 299 unter Ziffer 173 und 174 sowie S 301 unter Ziffer 182, zitierte hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060052.X03

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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