RS Vwgh 2010/8/17 2009/06/0052

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Veröffentlicht am 17.08.2010
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Es werden keine Nachbarrechte dadurch begründet, dass sich die gegenständliche Baulichkeit in einem Landschafts- oder Naturschutzgebiet befindet und auf Grund dessen gegebenenfalls bestimmte Vorschriften über den Landschafts- oder Naturschutz einzuhalten sind.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060052.X02

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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