RS Vwgh 2010/8/17 2009/06/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2010
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Soweit der Nachbar die mangelnde Bauplatzeignung und -erklärung geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm diesbezüglich kein Nachbarrecht zusteht (vgl. die bei Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 4. Auflage, S 296 f unter Z 156 und 160 zitierte hg. Rechtsprechung), weil ein solches in der taxativen (vgl. die bei Hauer/Trippl, a.a.O., S 279 unter Z 87 wiedergegebene hg. Rechtsprechung) Aufzählung des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 nicht vorkommt.Soweit der Nachbar die mangelnde Bauplatzeignung und -erklärung geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm diesbezüglich kein Nachbarrecht zusteht vergleiche die bei Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 4. Auflage, S 296 f unter Ziffer 156 und 160 zitierte hg. Rechtsprechung), weil ein solches in der taxativen vergleiche die bei Hauer/Trippl, a.a.O., S 279 unter Ziffer 87, wiedergegebene hg. Rechtsprechung) Aufzählung des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 nicht vorkommt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060052.X01

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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