Index
19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art10 Abs1;Rechtssatz
Gemäß Art. 10 Abs. 2 MRK kann die in Abs. 1 verankerte Meinungsäußerungsfreiheit bestimmten vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft u. a. im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung unentbehrlich sind. Der Tatbestand der Aufrechterhaltung der Ordnung in dieser Bestimmung umfasst sowohl die öffentliche Ordnung als auch die Ordnung eines spezifischen Ausschnittes der Gesellschaft oder einer Institution, wie beispielsweise eines Gefängnisses (vgl. das Urteil des EGMR vom 25. März 1983 im Fall Silver u.a., Z. 96). Wenn also im StVG im § 107 Abs. 1 Z. 9 StVG ein ungebührliches Benehmen eines Strafgefangenen u.a. gegen einen Bediensteten der Justizanstalt als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, bestehen im Lichte des Art. 10 Abs. 2 MRK dagegen keine Bedenken (vgl. dazu auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, S 262, Rz 22 i.V.m. Fn 85).Gemäß Artikel 10, Absatz 2, MRK kann die in Absatz eins, verankerte Meinungsäußerungsfreiheit bestimmten vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft u. a. im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung unentbehrlich sind. Der Tatbestand der Aufrechterhaltung der Ordnung in dieser Bestimmung umfasst sowohl die öffentliche Ordnung als auch die Ordnung eines spezifischen Ausschnittes der Gesellschaft oder einer Institution, wie beispielsweise eines Gefängnisses vergleiche das Urteil des EGMR vom 25. März 1983 im Fall Silver u.a., Ziffer 96,). Wenn also im StVG im Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 9, StVG ein ungebührliches Benehmen eines Strafgefangenen u.a. gegen einen Bediensteten der Justizanstalt als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, bestehen im Lichte des Artikel 10, Absatz 2, MRK dagegen keine Bedenken vergleiche dazu auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, S 262, Rz 22 i.V.m. Fn 85).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060048.X03Im RIS seit
30.09.2010Zuletzt aktualisiert am
29.10.2010