RS Vwgh 2010/8/17 2009/06/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2010
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Index

19/05 Menschenrechte
25/02 Strafvollzug

Norm

MRK Art10 Abs1;
MRK Art10 Abs2;
StVG §107 Abs1 Z9;
StVG §26 Abs2;
  1. StVG § 107 heute
  2. StVG § 107 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 107 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StVG § 107 gültig von 01.01.2002 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  5. StVG § 107 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  6. StVG § 107 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1975

Rechtssatz

Gemäß Art. 10 Abs. 2 MRK kann die in Abs. 1 verankerte Meinungsäußerungsfreiheit bestimmten vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft u. a. im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung unentbehrlich sind. Der Tatbestand der Aufrechterhaltung der Ordnung in dieser Bestimmung umfasst sowohl die öffentliche Ordnung als auch die Ordnung eines spezifischen Ausschnittes der Gesellschaft oder einer Institution, wie beispielsweise eines Gefängnisses (vgl. das Urteil des EGMR vom 25. März 1983 im Fall Silver u.a., Z. 96). Wenn also im StVG im § 107 Abs. 1 Z. 9 StVG ein ungebührliches Benehmen eines Strafgefangenen u.a. gegen einen Bediensteten der Justizanstalt als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, bestehen im Lichte des Art. 10 Abs. 2 MRK dagegen keine Bedenken (vgl. dazu auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, S 262, Rz 22 i.V.m. Fn 85).Gemäß Artikel 10, Absatz 2, MRK kann die in Absatz eins, verankerte Meinungsäußerungsfreiheit bestimmten vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft u. a. im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung unentbehrlich sind. Der Tatbestand der Aufrechterhaltung der Ordnung in dieser Bestimmung umfasst sowohl die öffentliche Ordnung als auch die Ordnung eines spezifischen Ausschnittes der Gesellschaft oder einer Institution, wie beispielsweise eines Gefängnisses vergleiche das Urteil des EGMR vom 25. März 1983 im Fall Silver u.a., Ziffer 96,). Wenn also im StVG im Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 9, StVG ein ungebührliches Benehmen eines Strafgefangenen u.a. gegen einen Bediensteten der Justizanstalt als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, bestehen im Lichte des Artikel 10, Absatz 2, MRK dagegen keine Bedenken vergleiche dazu auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, S 262, Rz 22 i.V.m. Fn 85).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060048.X03

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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