RS Vwgh 2010/8/17 2009/06/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2010
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §107 Abs1 Z9;
StVG §26 Abs2;
  1. StVG § 107 heute
  2. StVG § 107 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 107 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StVG § 107 gültig von 01.01.2002 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  5. StVG § 107 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  6. StVG § 107 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1975

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/18/0158 E 20. November 1990 RS 4

Stammrechtssatz

Mit der Pönalisierung des vorsätzlichen ungebührlichen Benehmens nach § 107 Abs 1 Z 9 StVG - wie auch mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs 3 AVG - soll nicht die Möglichkeit einer Partei beschnitten werden, sachliche Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorganes zu äußern. Die genannten Strafbestimmungen sollen erreichen, daß die Kritik an einer Beh oder an einem ihrer Organe sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (Hinweis E 22.3.1965, 1633/64, VwSlg 6633 A/1965). Die Bestrafung nach diesenMit der Pönalisierung des vorsätzlichen ungebührlichen Benehmens nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 9, StVG - wie auch mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in Paragraph 34, Absatz 3, AVG - soll nicht die Möglichkeit einer Partei beschnitten werden, sachliche Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorganes zu äußern. Die genannten Strafbestimmungen sollen erreichen, daß die Kritik an einer Beh oder an einem ihrer Organe sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (Hinweis E 22.3.1965, 1633/64, VwSlg 6633 A/1965). Die Bestrafung nach diesen

Gesetzesstellen wendet sich nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Mißstand, der seiner Meinung nach bei einer Beh - oder einem Behördenorgan - besteht, der Oberbehörde - oder dem Dienstvorgesetzten des Organs - zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muß sich dabei nur in den Grenzen der Sachlichkeit halten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060048.X02

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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