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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wie sich aus den Bestimmungen des § 52 Abs. 1, 2 und 3 AVG in ihrem Zusammenhang ergibt, ist der Sachverständige ein Hilfsorgan des erkennenden Verwaltungsorganes, das als solches im Verwaltungsverfahren den Parteien gegenübersteht. Es ist daher verfehlt, wenn die Behörde zur Feststellung eines Sachverhaltes, der der Beurteilung durch einen Sachverständigen bedurft hätte (auch wenn - wie im vorliegenden Fall - nur eine Stellungnahme eines Sachverständigen für erforderlich gehalten wird), ein Vorbringen der mitbeteiligten Partei, auch wenn sich diese dabei einer fachkundigen Personen bediente, zu Grunde legte, ohne dieses Vorbringen einer Überprüfung durch von ihr bestellte und den Parteien des Verwaltungsverfahrens unabhängig gegenübertretende Sachverständige zu unterziehen (Hinweis E vom 2. Juni 1999, 98/04/0242, E vom 25. Februar 2005, 2003/05/0099, und E vom 28. Februar 2006, 2005/06/0147).Wie sich aus den Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 3 AVG in ihrem Zusammenhang ergibt, ist der Sachverständige ein Hilfsorgan des erkennenden Verwaltungsorganes, das als solches im Verwaltungsverfahren den Parteien gegenübersteht. Es ist daher verfehlt, wenn die Behörde zur Feststellung eines Sachverhaltes, der der Beurteilung durch einen Sachverständigen bedurft hätte (auch wenn - wie im vorliegenden Fall - nur eine Stellungnahme eines Sachverständigen für erforderlich gehalten wird), ein Vorbringen der mitbeteiligten Partei, auch wenn sich diese dabei einer fachkundigen Personen bediente, zu Grunde legte, ohne dieses Vorbringen einer Überprüfung durch von ihr bestellte und den Parteien des Verwaltungsverfahrens unabhängig gegenübertretende Sachverständige zu unterziehen (Hinweis E vom 2. Juni 1999, 98/04/0242, E vom 25. Februar 2005, 2003/05/0099, und E vom 28. Februar 2006, 2005/06/0147).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Verfahrensbestimmungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060039.X02Im RIS seit
30.09.2010Zuletzt aktualisiert am
29.10.2010