RS Vwgh 2010/8/17 2008/06/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2010
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs2;
BauO Tir 2001 §37 Abs1;
BauO Tir 2001 §37 Abs2;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/06/0338 E 31. Jänner 2008 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/06/0110 und vom 5. Juli 2007, Zl. 2007/06/0052 näher dargelegt, dass es sich bei den Aufforderungen nach § 37 Abs. 1 (so wie hier) und Abs. 2 Tir BauO 2001 um nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnungen handelt, auch wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet sind. Die Beschwerdeausführungen geben keinen Anlass, von dieser Auffassung abzugehen; insbesondere trifft es nicht zu, dass diese Fristsetzung "in ihren Wirkungen letztlich einer gesetzwidrigen Entziehung der vormals ordnungsgemäß erteilten baubehördlichen Bewilligung" gleichkomme und "somit entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde zumindest feststellend, wenn auch nicht rechtsgestaltend in die Rechtsverhältnisse der Beschwerdeführer" eingreife.Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/06/0110 und vom 5. Juli 2007, Zl. 2007/06/0052 näher dargelegt, dass es sich bei den Aufforderungen nach Paragraph 37, Absatz eins, (so wie hier) und Absatz 2, Tir BauO 2001 um nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnungen handelt, auch wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet sind. Die Beschwerdeausführungen geben keinen Anlass, von dieser Auffassung abzugehen; insbesondere trifft es nicht zu, dass diese Fristsetzung "in ihren Wirkungen letztlich einer gesetzwidrigen Entziehung der vormals ordnungsgemäß erteilten baubehördlichen Bewilligung" gleichkomme und "somit entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde zumindest feststellend, wenn auch nicht rechtsgestaltend in die Rechtsverhältnisse der Beschwerdeführer" eingreife.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Androhungen Aufforderung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008060204.X01

Im RIS seit

10.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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