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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Für die Schlüssigkeit eines Gutachtens hinsichtlich der Frage der Auswirkung einer Anlage auf das Ortsbild ist erforderlich, dass der Gutachter das relevante Straßenbild bzw. Ortsbild in seinem Befund nach sachlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar abgrenzt (Hinweis E vom 13. Oktober 1992, 92/05/0169, E vom 21. Juni 2005, 2004/06/0033, E vom 21. Juli 2005, 2005/05/0119, und E vom 24. Oktober 2006, 2005/06/0124). Es ist zwar möglich, dass es sich dabei um ein sehr weitreichendes Gebiet handelt, und ebenso, dass auch die Dachlandschaft eine Rolle spielt. Es bedarf aber jedenfalls einer sachlichen Begründung, weshalb das für die Beurteilung entscheidende Gebiet im Hinblick auf die gegenständliche Anlage insgesamt von Bedeutung ist, wobei es, auf die Ansicht dieses Gebietes ankommt, nicht aber bloß auf Sichtbeziehungen aus diesem Gebiet heraus bzw. über dieses Gebiet womöglich hinweg. Im Übrigen bedarf es selbstverständlich auch einer eingehenden Befundaufnahme und Beschreibung hinsichtlich der in dem somit abgegrenzten Beurteilungsgebiet gegebenen baulichen Anlagen samt der weiteren einzubeziehenden Gesichtspunkte (wie etwa die Einbeziehung der bildhaften Wirkung von Grünanlagen oder Parklandschaften, die neben den baulichen Anlagen dem Ortsbild das Gepräge geben).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008060093.X04Im RIS seit
10.09.2010Zuletzt aktualisiert am
09.07.2013