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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Eine Berichtigung eines Rechenfehlers ist dann nicht zulässig, wenn weder im ursprünglichen Bescheid die Grundlagen der Berechnung dargelegt werden noch dem berichtigenden Bescheid entnommen werden kann, welcher Rechenfehler der Behörde bei der Erlassung des ursprünglichen Bescheides unterlaufen und auf welche Weise die berichtigte Zahl nunmehr ermittelt worden ist (Hinweis E vom 5. April 2004, 2004/10/0020).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007060313.X01Im RIS seit
30.09.2010Zuletzt aktualisiert am
29.10.2010