RS Vwgh 2010/8/17 2007/06/0313

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Veröffentlicht am 17.08.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Eine Berichtigung eines Rechenfehlers ist dann nicht zulässig, wenn weder im ursprünglichen Bescheid die Grundlagen der Berechnung dargelegt werden noch dem berichtigenden Bescheid entnommen werden kann, welcher Rechenfehler der Behörde bei der Erlassung des ursprünglichen Bescheides unterlaufen und auf welche Weise die berichtigte Zahl nunmehr ermittelt worden ist (Hinweis E vom 5. April 2004, 2004/10/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007060313.X01

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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