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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/06/0191 B 31. März 2009 RS 1Stammrechtssatz
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (insbesondere Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) gewähren einer Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit an sich, sondern nur auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei (sozusagen fortwirkend) eingreifen (siehe den hg. Beschluss vom 31. Jänner 2008, Zl. 2006/06/0067, und die dort angeführte hg. Vorjudikatur).Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (insbesondere Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) gewähren einer Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit an sich, sondern nur auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei (sozusagen fortwirkend) eingreifen (siehe den hg. Beschluss vom 31. Jänner 2008, Zl. 2006/06/0067, und die dort angeführte hg. Vorjudikatur).
Schlagworte
Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007060245.X01Im RIS seit
10.11.2010Zuletzt aktualisiert am
11.11.2010