RS Vwgh 2010/8/17 2007/06/0236

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Veröffentlicht am 17.08.2010
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L80206 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Steiermark
L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

BauRallg;
FlWPl Graz 3.0/2002;
MRKZP 01te Art1;
PZV Stmk 1979;
ROG Stmk 1974 §23a Abs11 idF 2003/020;
ROG Stmk 1974 §23a Abs6 idF 2003/020;
StGG Art5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Das Stmk. ROG 1974 unterscheidet innerhalb jeweils ein und desselben Paragraphen (§ 23a Abs. 6 und Abs. 11) in Bezug auf Einkaufszentren eindeutig zwischen deren Errichtung einerseits und deren Erweiterung andererseits, wobei der Flächenwidmungsplan in den Gebieten, in denen Einkaufszentren zulässig sind, zwar deren Errichtung ausschließen kann, nicht aber die Erweiterung bereits bestehender Einkaufszentren. Keine andere Bedeutung kann dem FlWPl Graz 3.0/2002 beigemessen werden: Wenn dieser (lediglich in seinem Begründungsteil im Punkt 8.1.7) vom "Ausschluss von Einkaufszentren" spricht, kann, auch entsprechend den Bezeichnungen in der Anlage zur Stmk PZV 1979, LGBl. Nr. 78/1979, damit gesetzeskonform nur die Errichtung von Einkaufszentren gemeint sein, nicht aber deren Erweiterung. Das somit erzielte Ergebnis liegt auch auf der Linie des Grundsatzes der Baufreiheit, der aus dem Grundrecht auf Eigentum erfließt und bedeutet, dass baurechtlich relevante Normen im Zweifel im Sinne der Baufreiheit auszulegen sind (Hinweis E vom 19. Dezember 2005, 2005/06/0095).Das Stmk. ROG 1974 unterscheidet innerhalb jeweils ein und desselben Paragraphen (Paragraph 23 a, Absatz 6 und Absatz 11,) in Bezug auf Einkaufszentren eindeutig zwischen deren Errichtung einerseits und deren Erweiterung andererseits, wobei der Flächenwidmungsplan in den Gebieten, in denen Einkaufszentren zulässig sind, zwar deren Errichtung ausschließen kann, nicht aber die Erweiterung bereits bestehender Einkaufszentren. Keine andere Bedeutung kann dem FlWPl Graz 3.0/2002 beigemessen werden: Wenn dieser (lediglich in seinem Begründungsteil im Punkt 8.1.7) vom "Ausschluss von Einkaufszentren" spricht, kann, auch entsprechend den Bezeichnungen in der Anlage zur Stmk PZV 1979, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1979,, damit gesetzeskonform nur die Errichtung von Einkaufszentren gemeint sein, nicht aber deren Erweiterung. Das somit erzielte Ergebnis liegt auch auf der Linie des Grundsatzes der Baufreiheit, der aus dem Grundrecht auf Eigentum erfließt und bedeutet, dass baurechtlich relevante Normen im Zweifel im Sinne der Baufreiheit auszulegen sind (Hinweis E vom 19. Dezember 2005, 2005/06/0095).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Besondere Rechtsgebiete Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007060236.X01

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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