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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Das Stmk. ROG 1974 unterscheidet innerhalb jeweils ein und desselben Paragraphen (§ 23a Abs. 6 und Abs. 11) in Bezug auf Einkaufszentren eindeutig zwischen deren Errichtung einerseits und deren Erweiterung andererseits, wobei der Flächenwidmungsplan in den Gebieten, in denen Einkaufszentren zulässig sind, zwar deren Errichtung ausschließen kann, nicht aber die Erweiterung bereits bestehender Einkaufszentren. Keine andere Bedeutung kann dem FlWPl Graz 3.0/2002 beigemessen werden: Wenn dieser (lediglich in seinem Begründungsteil im Punkt 8.1.7) vom "Ausschluss von Einkaufszentren" spricht, kann, auch entsprechend den Bezeichnungen in der Anlage zur Stmk PZV 1979, LGBl. Nr. 78/1979, damit gesetzeskonform nur die Errichtung von Einkaufszentren gemeint sein, nicht aber deren Erweiterung. Das somit erzielte Ergebnis liegt auch auf der Linie des Grundsatzes der Baufreiheit, der aus dem Grundrecht auf Eigentum erfließt und bedeutet, dass baurechtlich relevante Normen im Zweifel im Sinne der Baufreiheit auszulegen sind (Hinweis E vom 19. Dezember 2005, 2005/06/0095).Das Stmk. ROG 1974 unterscheidet innerhalb jeweils ein und desselben Paragraphen (Paragraph 23 a, Absatz 6 und Absatz 11,) in Bezug auf Einkaufszentren eindeutig zwischen deren Errichtung einerseits und deren Erweiterung andererseits, wobei der Flächenwidmungsplan in den Gebieten, in denen Einkaufszentren zulässig sind, zwar deren Errichtung ausschließen kann, nicht aber die Erweiterung bereits bestehender Einkaufszentren. Keine andere Bedeutung kann dem FlWPl Graz 3.0/2002 beigemessen werden: Wenn dieser (lediglich in seinem Begründungsteil im Punkt 8.1.7) vom "Ausschluss von Einkaufszentren" spricht, kann, auch entsprechend den Bezeichnungen in der Anlage zur Stmk PZV 1979, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1979,, damit gesetzeskonform nur die Errichtung von Einkaufszentren gemeint sein, nicht aber deren Erweiterung. Das somit erzielte Ergebnis liegt auch auf der Linie des Grundsatzes der Baufreiheit, der aus dem Grundrecht auf Eigentum erfließt und bedeutet, dass baurechtlich relevante Normen im Zweifel im Sinne der Baufreiheit auszulegen sind (Hinweis E vom 19. Dezember 2005, 2005/06/0095).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Besondere Rechtsgebiete Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007060236.X01Im RIS seit
30.09.2010Zuletzt aktualisiert am
13.10.2010