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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Selbst wenn man die Auffassung vertritt, dass ein Gutachten nur einer juristischen Person zugerechnet werden könnte, wäre es nicht ausgeschlossen, als Beweismittel von der Behörde gemäß § 46 AVG herangezogen zu werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 18).Selbst wenn man die Auffassung vertritt, dass ein Gutachten nur einer juristischen Person zugerechnet werden könnte, wäre es nicht ausgeschlossen, als Beweismittel von der Behörde gemäß Paragraph 46, AVG herangezogen zu werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, Rz 18).
Schlagworte
Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverständiger juristische Person Kammer BeiratEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007060200.X01Im RIS seit
10.09.2010Zuletzt aktualisiert am
13.10.2010