TE Vwgh Beschluss 1992/9/16 92/01/0590

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des R in S, geboren 1972, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Mai 1992, Zl. 4.317.013/3-III/13/91, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde - in der auf eine erteilte Vollmacht des Beschwerdeführers an Rechtsanwalt Dr. H Bezug genommen wurde - wurde im Hinblick darauf, daß sie mit "i.V. Georg ...."

(der Familienname ist nicht leserlich) unterfertigt worden war, dem Beschwerdeführer zu Handen Dris. H mit hg. Verfügung vom 26. Juni 1992 gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter anderem (Punkt 2.) mit dem Hinweis, daß die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen ist (§ 24 Abs. 2 VwGG), zur Verbesserung binnen zwei Wochen zurückgestellt. Hinzugefügt wurde, daß es sich bei der genannten Unterschrift (in beiden Beschwerdeausfertigungen) jeweils nicht um die des Rechtsanwaltes Dr. H handelt, sondern sie in seiner Vertretung ("i.V.") geleistet wurde, ohne daß daraus hervorgeht, daß sie von einem Rechtsanwalt, dem im übrigen von Dr. H Vollmacht erteilt worden ist, stammt. Dabei wurde der Beschwerdeführer auch darauf aufmerksam gemacht, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Der Beschwerdeführer kam dem ihm erteilten Auftrag in dem genannten Punkt nicht nach, zumal die beiden Beschwerdeausfertigungen insoweit unverändert wieder vorgelegt worden sind und der Hinweis Dris. H in seinem Schriftsatz vom 6. Juli 1992, die Beschwerde sei von ihm "eigenhändig unterfertigt" worden, mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Darüber, daß die von vornherein aufscheinende Unterschrift nicht von Dr. H abgegeben wurde, kann kein Zweifel bestehen ("i.V. G ..."); eine nachträgliche Unterfertigung der Beschwerde durch ihn ist aber nicht erfolgt. Daß die geleistete Unterschrift von einem Rechtsanwalt stammt, wurde nicht behauptet, wobei selbst in diesem Fall eine Berufung auf ein Bevollmächtigungsverhältnis zwischen Dr. H und diesem Rechtsanwalt weiterhin fehlen würde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem den Beschluß eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12329/A) zieht auch die nur teilweise Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages die im § 34 Abs. 2 VwGG für den Fall der Nichterfüllung genannte Rechtsfolge nach sich.

Die Beschwerde war daher gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.

Damit erübrigte sich eine Entscheidung über den (zur hg. Zl. AW 92/01/0082 protokollierten) Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010590.X00

Im RIS seit

16.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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