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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AHG 1949 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/06/0104 B 22. Oktober 2008 RS 1Stammrechtssatz
Ein Interesse an einer grundsätzlichen Klärung der Rechtssache, so aus wirtschaftlichen Gründen, etwa auch um Schadenersatz im Wege der Amtshaftung geltend zu machen, stellt kein rechtliches Interesse dar, welches zur Beschwerdefortführung im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimiert (vgl. dazu beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/06/0199, oder auch vom 22. Oktober 2007, Zl. 2006/17/0106, je mwN.).Ein Interesse an einer grundsätzlichen Klärung der Rechtssache, so aus wirtschaftlichen Gründen, etwa auch um Schadenersatz im Wege der Amtshaftung geltend zu machen, stellt kein rechtliches Interesse dar, welches zur Beschwerdefortführung im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimiert vergleiche dazu beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/06/0199, oder auch vom 22. Oktober 2007, Zl. 2006/17/0106, je mwN.).
Schlagworte
Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006060033.X01Im RIS seit
29.09.2010Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010