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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Stattgebung - Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz -
Der Antragsteller wurde schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der GmbH im Einzelnen zu verantworten, dass durch diese Gesellschaft neun näher bezeichnete Ausländer zu im Einzelnen konkretisierten Tatzeiträumen als LKW-Fahrer beschäftigt worden seien, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Bf habe dadurch neun Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG begangen. Es wurden neun Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-Der Antragsteller wurde schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der GmbH im Einzelnen zu verantworten, dass durch diese Gesellschaft neun näher bezeichnete Ausländer zu im Einzelnen konkretisierten Tatzeiträumen als LKW-Fahrer beschäftigt worden seien, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Bf habe dadurch neun Übertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG begangen. Es wurden neun Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-
- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 34 Stunden) verhängt. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stellt der Bf auch den Antrag, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die GmbH sich im Konkurs befinde und er durch verschiedene Tätigkeiten nunmehr insgesamt im Monat ein Einkommen von durchschnittlich EUR 1.361,95 vor Einkommenssteuer erziele. Angesichts der Höhe der Strafen samt Verfahrenskosten von insgesamt EUR 19.800,-- stelle ihn deren Bezahlung vor unlösbare finanzielle Probleme, es drohe der Vollzug der Ersatzarreststrafe. Angesichts der Höhe der dem Bf auferlegten Zahlungsverpflichtung bedeutet der Vollzug derselben bei Abwägung aller berührter Interessen auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Teilzahlung jedenfalls für den Bf einen erheblicheren Nachteil als die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, zumal öffentliche Interessen der Bewilligung des Antrages nicht entgegenstehen. Die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubes berührt das Finanzierungsproblem logischerweise nicht.
Schlagworte
Vollzug Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010090059.A01Im RIS seit
30.12.2010Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010