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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Mit der Behauptung, in ihrem Recht auf "Zuerkennung des Versorgungsgenusses in voller Höhe" verletzt zu sein, umschriebe die Bfin vor dem Verwaltungsgerichtshof allenfalls einen tauglichen Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), sofern sie eine Rechtswidrigkeit beim bescheidförmigen Vollzug genereller Normen geltend gemacht hätte. Nach der Beschwerdebegründung erachtet sich die Bfin allerdings ausschließlich durch Heranziehung des ihres Erachtens verfassungswidrigen § 19 Abs. 8 PG 1965 verletzt. Mit diesem Vorbringen wird somit eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie in Art. 144 Abs. 1 erster Satz vierter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Da die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid lediglich eine behauptete Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Gesetzesbestimmung des § 19 Abs. 8 PG 1965 ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass die Entscheidung über derartige Beschwerden nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes fällt, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt (vgl. hiezu etwa auch die hg. Beschlüsse vom 23. Juni 2003, Zl. 2003/17/0062, vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0212, und vom 22. Oktober 2007, Zl. 2007/17/0145).Mit der Behauptung, in ihrem Recht auf "Zuerkennung des Versorgungsgenusses in voller Höhe" verletzt zu sein, umschriebe die Bfin vor dem Verwaltungsgerichtshof allenfalls einen tauglichen Beschwerdepunkt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), sofern sie eine Rechtswidrigkeit beim bescheidförmigen Vollzug genereller Normen geltend gemacht hätte. Nach der Beschwerdebegründung erachtet sich die Bfin allerdings ausschließlich durch Heranziehung des ihres Erachtens verfassungswidrigen Paragraph 19, Absatz 8, PG 1965 verletzt. Mit diesem Vorbringen wird somit eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie in Artikel 144, Absatz eins, erster Satz vierter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Da die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid lediglich eine behauptete Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Gesetzesbestimmung des Paragraph 19, Absatz 8, PG 1965 ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass die Entscheidung über derartige Beschwerden nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes fällt, der hierüber gemäß Artikel 144, Absatz eins, erster Satz B-VG erkennt vergleiche hiezu etwa auch die hg. Beschlüsse vom 23. Juni 2003, Zl. 2003/17/0062, vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0212, und vom 22. Oktober 2007, Zl. 2007/17/0145).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010120108.X01Im RIS seit
27.10.2010Zuletzt aktualisiert am
05.09.2011