TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/17 91/16/0087

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Veröffentlicht am 17.09.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

ABGB §6;
GGG 1984 §1 Abs1;
GGG 1984 TP9 C litb Anm12 litd;
GJGebG 1962 §1;
GJGebG 1962 TP11 Anm9 litd;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde

1.

des Ing. EW in O, 2. der CW in O, und 3. der Dr. M in N,

1.

und 2. vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, und

3.

vertreten durch Dr. EG, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 21. November 1990, Zl. Jv 5087 - 33a/90, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit (am 15. Juli 1991 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangtem) Beschluß vom 17. Juni 1991, B 99/91-4, die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob die in der Anmerkung 12 lit. d) erster Satz zu TP 9 C. lit. b) des gemäß § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs normierte Befreiung (wie die Beschwerdeführer vermeinen) auch für einen (8/10tel) Miteigentümer gilt, der im Grundbuch mit einem Anteil von 1/10tel eingetragener Miteigentümer ist und dessen Miteigentum mit einem weiteren Anteil von 7/10tel einverleibungsfähig ist, oder (im Sinne des angefochtenen Bescheides) nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG ist jedes Erkenntnis zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen.

Nun hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit seinen Erkenntnissen vom 23. Februar 1989, Zl. 88/16/0200, ÖStZB 17/1989, S. 286, und vom 25. Juni 1992, Zl. 91/16/0043, dargetan, daß der Gesetzgeber hier - wie es im Abgabenrecht öfter vorkommt - durch die ausdrückliche Anführung der Worte "der im Grundbuch eingetragene Eigentümer" seine im Sinne des § 6 ABGB völlig klare Absicht, die ursprüngliche Befreiungsbestimmung - Anmerkung 9 lit. d) erster Satz zu TP 11 des nach § 1 GJGebGes 1962 einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs ("der Eigentümer") - einzuschränken, zu erkennen gegeben hat.

Ganz abgesehen davon, daß der Verfassungsgerichtshof in dem eingangs zitierten Beschluß u.a. darauf hingewiesen hat, daß zwischen dem "eingetragenen" und dem "nicht eingetragenen" Eigentümer einer Liegenschaft insoweit Unterschiede im Tatsächlichen bestehen, als hinsichtlich des eingetragenen Eigentümers bereits ein - gebührenrechtlich relevantes - Handeln des Gerichtes erfolgt ist, hat der Verwaltungsgerichtshof schon in dem angeführten Erkenntnis vom 25. Juni 1992 ausdrücklich Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Wortfolge "im Grundbuch eingetragene" in der hier in Rede stehenden Anmerkung verneint.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (siehe z.B. die Erkenntnisse vom 18. März 1985, Zl. 84/15/0076, ÖStZB 18/1986, S. 298, und vom 10. März 1988, Zl. 87/16/0072, ÖStZB 20/1988, S. 457) klargestellt, daß eine einheitliche Eintragung nicht in einen gebührenpflichtigen und einen gebührenbefreiten Teil aufgespalten werden kann, weshalb es - wie im Steuerrecht - auf das maßgebende Überwiegen des begünstigten oder nichtbegünstigten Teiles ankommt.

Mangels neuer Argumente findet der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlaß, im vorliegenden Fall von seiner ständigen Rechtsprechung abzugehen.

Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160087.X00

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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