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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/12/0104Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/12/0278 B 19. November 2002 RS 3Stammrechtssatz
Art. 132 B-VG sieht die Durchsetzung einer Entscheidungspflicht nur dann vor, wenn eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid zu erlassen hat (vgl. etwa Mayer, B-VG, 3. Auflage (2002), Art. 132 I.1. sowie § 27 VwGG I.). Der Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten auf Ernennung kommt jedoch kein Bescheidcharakter zu, weshalb sie auch nicht im Wege einer Beschwerde nach Art. 132 B-VG durchgesetzt werden kann (so auch Thienel, Der mehrstufige Verwaltungsakt (1996), S. 296 f).Artikel 132, B-VG sieht die Durchsetzung einer Entscheidungspflicht nur dann vor, wenn eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid zu erlassen hat vergleiche etwa Mayer, B-VG, 3. Auflage (2002), Artikel 132, römisch eins.1. sowie Paragraph 27, VwGG römisch eins.). Der Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten auf Ernennung kommt jedoch kein Bescheidcharakter zu, weshalb sie auch nicht im Wege einer Beschwerde nach Artikel 132, B-VG durchgesetzt werden kann (so auch Thienel, Der mehrstufige Verwaltungsakt (1996), Sitzung 296 f).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010120101.X02Im RIS seit
27.10.2010Zuletzt aktualisiert am
29.10.2010