RS Vwgh 2010/8/25 2010/03/0091

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Veröffentlicht am 25.08.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/03/0091

Rechtssatz

Wenn einem Angestellten des Rechtsvertreters im Zusammenhang mit der Einhaltung einer Frist ein Fehler unterläuft, hat das die Partei nur dann nicht zu vertreten, wenn ihr Rechtsvertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten nachgekommen ist. Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt aber ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen. (Hinweis B vom 24. Oktober 2001, 2001/20/0566, mwN). Im vorliegenden Fall ist die Versäumung der Beschwerdefrist darauf zurückzuführen, dass die - sonst verlässliche - Kanzleikraft der Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführervertreters die Beschwerde - anders als ursprünglich gedacht - in ein Kuvert ohne "Adressfenster" gegeben und die Adresse des Verwaltungsgerichtshofes nicht noch einmal auf das Kuvert geschrieben hatte. Dadurch konnte es geschehen, dass die Sendung irrtümlich wieder an die Kanzlei des Beschwerdeführervertreters (als Absender) zurückgesandt wurde, obwohl sie am letzten Tag der Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben worden war. Eine Verletzung der Kontrollpflichten des Beschwerdeführervertreters ist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen, weshalb dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010030091.X01

Im RIS seit

16.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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