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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §41 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der Konkursmasseverwalter ist nicht berechtigt, die Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners zurückzulegen und es steht dem Masseverwalter nicht zu, in die durch die Gewerbeberechtigung gegebene subjektiv-öffentliche Rechtsbeziehung des Gewerbeinhabers zum Staat einzugreifen (vgl das hg Erkenntnis vom 30. März 1993, Zl 91/04/0020, unter Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 31. Oktober 1957, Zl 2192/55, Slg Nr 4457/A, und vom 24. September 1982, Zlen 82/04/0042, 0046, 0047, Slg Nr 10825/A). Dies wurde insbesondere damit begründet, dass unter dem Gewerberecht iSd Gewerbeordnung das subjektiv-öffentliche Recht verstanden werden muss, eine bestimmte Erwerbstätigkeit unter den im Gesetz hiefür aufgestellten Bedingungen unbehindert auszuüben, dass diese Rechtsbeziehung angesichts ihrer subjektiv-öffentlich rechtlichen Natur nicht übertragbar ist, und dass vor diesem Hintergrund auch die Regelungen über das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters nach der GewO zu sehen sind.Der Konkursmasseverwalter ist nicht berechtigt, die Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners zurückzulegen und es steht dem Masseverwalter nicht zu, in die durch die Gewerbeberechtigung gegebene subjektiv-öffentliche Rechtsbeziehung des Gewerbeinhabers zum Staat einzugreifen vergleiche das hg Erkenntnis vom 30. März 1993, Zl 91/04/0020, unter Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 31. Oktober 1957, Zl 2192/55, Slg Nr 4457/A, und vom 24. September 1982, Zlen 82/04/0042, 0046, 0047, Slg Nr 10825/A). Dies wurde insbesondere damit begründet, dass unter dem Gewerberecht iSd Gewerbeordnung das subjektiv-öffentliche Recht verstanden werden muss, eine bestimmte Erwerbstätigkeit unter den im Gesetz hiefür aufgestellten Bedingungen unbehindert auszuüben, dass diese Rechtsbeziehung angesichts ihrer subjektiv-öffentlich rechtlichen Natur nicht übertragbar ist, und dass vor diesem Hintergrund auch die Regelungen über das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters nach der GewO zu sehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010030084.X01Im RIS seit
20.10.2010Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010