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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (233 BlgNR 23. GP) zu § 9 Abs. 5 RKG 2008 gehen ausdrücklich von einem rechtlichen Interesse des Österreichischen Roten Kreuzes aus, das ihre Parteistellung begründet. Da dem Österreichischen Roten Kreuz somit im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG auf Grund eines rechtlichen Interesses - also insbesondere nicht bloß als Formalpartei - zukommt, ist diese auch zur Erhebung der Beschwerde nach Art 131 Abs 1 B-VG berechtigt.Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (233 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 9, Absatz 5, RKG 2008 gehen ausdrücklich von einem rechtlichen Interesse des Österreichischen Roten Kreuzes aus, das ihre Parteistellung begründet. Da dem Österreichischen Roten Kreuz somit im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG auf Grund eines rechtlichen Interesses - also insbesondere nicht bloß als Formalpartei - zukommt, ist diese auch zur Erhebung der Beschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG berechtigt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010030052.X01Im RIS seit
29.09.2010Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016