Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/03/0026 2010/03/0027 2010/03/0028 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/03/0076 E 30. September 2010 2010/03/0054 E 25. August 2010Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/09/0339 E 18. März 1998 RS 4Stammrechtssatz
In der Regel scheiden für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes fahrlässige Begehungshandlungen aus. Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefaßt hat, ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten. Das fortgesetzte Delikt kommt daher in der Regel nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes DeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010030025.X03Im RIS seit
29.09.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010