RS Vwgh 2010/8/25 2009/03/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2 impl;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/20/0152 B 10. September 2009 RS 1 (Hier nur 1. bis 3. Satz)

Stammrechtssatz

Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Bf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Bf verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Bf in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. B 28. April 2009, 2008/23/0152). Der Bf behauptete, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Asylgewährung verletzt zu sein, und macht damit ein höchstpersönliches Recht geltend. Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen. Ein Ersatz von Kosten findet bei diesem Ergebnis gemäß § 58 Abs. 1 VwGG nicht statt, weil es sich weder um eine formelle Klaglosstellung, die Voraussetzung für die Anwendung des § 56 VwGG zu Gunsten des Bf wäre, noch um eine materielle Klaglosstellung handelt. Stirbt der Bf nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, liegt kein Fall des § 58 Abs. 2 VwGG vor (Hinweis B 24. April 2003, 2002/20/0198).Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Bf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Bf verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Bf in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche B 28. April 2009, 2008/23/0152). Der Bf behauptete, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Asylgewährung verletzt zu sein, und macht damit ein höchstpersönliches Recht geltend. Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde ist daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit Beschluss einzustellen. Ein Ersatz von Kosten findet bei diesem Ergebnis gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG nicht statt, weil es sich weder um eine formelle Klaglosstellung, die Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 56, VwGG zu Gunsten des Bf wäre, noch um eine materielle Klaglosstellung handelt. Stirbt der Bf nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, liegt kein Fall des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG vor (Hinweis B 24. April 2003, 2002/20/0198).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009030161.X01

Im RIS seit

20.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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