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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §117 Z7;Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 23. Februar 2010, 4 Ob 99/09a, ausgesprochen, dass die Rechtsansicht, § 23 Abs 2 TKG 2003 erfasse nur Entgelte für die (und nicht auch aus Anlass der) Portierung, mit guten Gründen vertretbar sei und daher § 23 Abs 1 und 2 TKG 2003 als Anspruchsgrundlage - für den auf das UWG gestützten Unterlassungsanspruch - ausscheide.Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 23. Februar 2010, 4 Ob 99/09a, ausgesprochen, dass die Rechtsansicht, Paragraph 23, Absatz 2, TKG 2003 erfasse nur Entgelte für die (und nicht auch aus Anlass der) Portierung, mit guten Gründen vertretbar sei und daher Paragraph 23, Absatz eins und 2 TKG 2003 als Anspruchsgrundlage - für den auf das UWG gestützten Unterlassungsanspruch - ausscheide.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009030021.X04Im RIS seit
29.09.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015