RS Vwgh 2010/8/25 2009/03/0021

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Veröffentlicht am 25.08.2010
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91/01 Fernmeldewesen

Rechtssatz

Dass ein Verstoß gegen Bestimmungen des TKG 2003 von Mitbewerbern zum Anlass genommen werden kann, lauterkeitsrechtlich gegen die Telekom Austria AG vorzugehen, begründet freilich keine Zuständigkeit der Zivilgerichte, als Hauptfrage darüber abzusprechen, ob eine Verletzung des § 23 Abs 2 zweiter Satz TKG 2003 vorliegt. Diese - von Amts wegen wahrzunehmende - Aufgabe kommt der Telekom-Control-Kommission als Regulierungsbehörde zu.Dass ein Verstoß gegen Bestimmungen des TKG 2003 von Mitbewerbern zum Anlass genommen werden kann, lauterkeitsrechtlich gegen die Telekom Austria AG vorzugehen, begründet freilich keine Zuständigkeit der Zivilgerichte, als Hauptfrage darüber abzusprechen, ob eine Verletzung des Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz TKG 2003 vorliegt. Diese - von Amts wegen wahrzunehmende - Aufgabe kommt der Telekom-Control-Kommission als Regulierungsbehörde zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009030021.X03

Im RIS seit

29.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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