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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/03/0067 E 6. September 2005 RS 2 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Es obliegt dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG 1996 glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht; ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast (vgl das Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl 98/20/0562). (Hier: Mit der bloßen Dartuung seines Wunsches, nunmehr - an Stelle oder neben der Betätigung als Sportschütze mit Faustfeuerwaffen - den Schießsport durch Schießen auf Wurftauben ausüben zu wollen, ist der Antragsteller der Dartuungspflicht nicht nachgekommen, zumal keine Hinweise gegen die Annahme hervorgekommen sind, der Antragsteller könne - etwa nach Verkauf einer seiner beiden vorhandenen Faustfeuerwaffen - den beabsichtigten "Schrothalbautomaten" ohne Überschreitung der im § 23 Abs 1 WaffG 1996 vorgesehenen Maximalzahl erwerben und dennoch weiterhin - mit der verbleibenden Faustfeuerwaffe - das "Schießen mit Faustfeuerwaffen auf Scheiben" ausüben.)Es obliegt dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht; ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast vergleiche das Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl 98/20/0562). (Hier: Mit der bloßen Dartuung seines Wunsches, nunmehr - an Stelle oder neben der Betätigung als Sportschütze mit Faustfeuerwaffen - den Schießsport durch Schießen auf Wurftauben ausüben zu wollen, ist der Antragsteller der Dartuungspflicht nicht nachgekommen, zumal keine Hinweise gegen die Annahme hervorgekommen sind, der Antragsteller könne - etwa nach Verkauf einer seiner beiden vorhandenen Faustfeuerwaffen - den beabsichtigten "Schrothalbautomaten" ohne Überschreitung der im Paragraph 23, Absatz eins, WaffG 1996 vorgesehenen Maximalzahl erwerben und dennoch weiterhin - mit der verbleibenden Faustfeuerwaffe - das "Schießen mit Faustfeuerwaffen auf Scheiben" ausüben.)
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008030148.X02Im RIS seit
30.09.2010Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010