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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen sind erst dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Die Vorlage eines Sendeberichts mit dem Vermerk "OK" lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist. Demzufolge hat sich ein Einschreiter, der einen Schriftsatz an die Behörde mittels Telekopierer abgesendet hat, danach zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Auch bei missglückten Datenübermittlungen ist ein "OK-Vermerk" technisch möglich. Das Nichteinlangen des Telefaxes gerät stets dem Einschreiter zum Nachteil, zumal ein Schriftsatz bei der Behörde einlangen muss, um verfahrensrechtliche Wirkungen auszulösen (Hinweis E vom 23. November 2009, 2009/05/0118, mwH).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008030077.X02Im RIS seit
29.09.2010Zuletzt aktualisiert am
04.08.2014