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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/05/0118 B 23. November 2009 RS 1Stammrechtssatz
Ein Berufungswerber hat selbst zu ermitteln, ob er eine Berufung an die Einbringungsbehörde mittels Telefax einbringen kann, und muss sich in der Folge auch vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist. Der Nachweis, dass eine Übermittlung der Berufung veranlasst, im konkreten Fall die Faxnummer der Einbringungsbehörde angewählt und der zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Vorgang durchgeführt worden ist, reicht daher für den Nachweis der Einbringung der Berufung bei der zuständigen Behörde nicht aus (Hinweis E vom 15. Jänner 1998, 97/07/0179, mwN und E vom 1. März 2007, 2005/15/0137).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008030077.X01Im RIS seit
29.09.2010Zuletzt aktualisiert am
04.08.2014