RS Vwgh 2010/8/25 2007/03/0119

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Veröffentlicht am 25.08.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §33;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;
VwGG §47;
VwGG §51;
VwGG §53;
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 53 heute
  2. VwGG § 53 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 53 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 53 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 53 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 53 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0424 E 6. September 2001 VwSlg 15666 A/2001 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Mehrere Nachbarn, die Beschwerde gegen dasselbe Bauvorhaben erheben, bilden keine einheitliche Prozesspartei (Hinweis E 27.9.1971, 167/71, VwSlg 8070 A/1971). Dies gilt auch für mehrere Parteien, die eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung in einem gemeinsamen Beschwerdeschriftsatz bekämpfen. § 53 VwGG kam nicht zur Anwendung, weil die mehreren Beschwerdeführer, die in einem einzigen Beschwerdeschriftsatz Beschwerde erhoben haben, keine einheitliche Prozesspartei darstellen. Der Beschwerdeführerin war nur der auf sie entfallende Teil der geltend gemachten Aufwendungen zuzusprechen. Über die Kostenersatzpflicht hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer wird bei Behandlung der von diesen erhobenen Beschwerde entschieden werden.Mehrere Nachbarn, die Beschwerde gegen dasselbe Bauvorhaben erheben, bilden keine einheitliche Prozesspartei (Hinweis E 27.9.1971, 167/71, VwSlg 8070 A/1971). Dies gilt auch für mehrere Parteien, die eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung in einem gemeinsamen Beschwerdeschriftsatz bekämpfen. Paragraph 53, VwGG kam nicht zur Anwendung, weil die mehreren Beschwerdeführer, die in einem einzigen Beschwerdeschriftsatz Beschwerde erhoben haben, keine einheitliche Prozesspartei darstellen. Der Beschwerdeführerin war nur der auf sie entfallende Teil der geltend gemachten Aufwendungen zuzusprechen. Über die Kostenersatzpflicht hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer wird bei Behandlung der von diesen erhobenen Beschwerde entschieden werden.

Schlagworte

Bescheidbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007030119.X01

Im RIS seit

20.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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