RS Vwgh 2010/8/25 2007/03/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

ABGB §364a;
AVG §39 Abs2;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/03/0213 E 30. Juni 2006 VwSlg 16965 A/2006 RS 28 (Hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die von einer Partei im Sinne des § 34 Abs 4 EisenbahnG 1957 geltend gemachten Rechte müssen mit ihrem Eigentum (oder ihrer sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung) untrennbar verbunden und im EisenbahnG 1957 als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein (vgl das Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl 93/03/0191, sowie das Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl 91/03/0166). Einwendungen betreffend Lärm und andere Immissionen (wie Staub, Schmutz, Abgase, Gerüche und dgl - wie etwa auch Einwirkungen durch elektromagnetische Felder) betreffen keine nach dem EisenbahnG 1957 gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechte, weil sie nicht auf eine aus öffentlichrechtlichen Regelungen erwachsene Rechtsstellung abgestellt sind, sondern - allenfalls - zivilrechtliche Ansprüche, etwa nach § 364a ABGB, zum Gegenstand haben (vgl dazu das Erkenntnis vom 16. Oktober 2003, Zl 2001/03/0192, sowie das Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl 95/03/0069). Selbst wenn durch die Verwirklichung des zur Genehmigung eingereichten Projektes Personen in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit Schaden erleiden können, hat die Vorschreibung entsprechender Auflagen zur Begegnung eines solchen Schadens von Amts wegen zu geschehen, ohne dass den betroffenen Personen darauf ein Rechtsanspruch zustünde (vgl das Erkenntnis vom 5. März 1997, Zl 95/03/0338).Die von einer Partei im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, EisenbahnG 1957 geltend gemachten Rechte müssen mit ihrem Eigentum (oder ihrer sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung) untrennbar verbunden und im EisenbahnG 1957 als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein vergleiche das Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl 93/03/0191, sowie das Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl 91/03/0166). Einwendungen betreffend Lärm und andere Immissionen (wie Staub, Schmutz, Abgase, Gerüche und dgl - wie etwa auch Einwirkungen durch elektromagnetische Felder) betreffen keine nach dem EisenbahnG 1957 gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechte, weil sie nicht auf eine aus öffentlichrechtlichen Regelungen erwachsene Rechtsstellung abgestellt sind, sondern - allenfalls - zivilrechtliche Ansprüche, etwa nach Paragraph 364 a, ABGB, zum Gegenstand haben vergleiche dazu das Erkenntnis vom 16. Oktober 2003, Zl 2001/03/0192, sowie das Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl 95/03/0069). Selbst wenn durch die Verwirklichung des zur Genehmigung eingereichten Projektes Personen in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit Schaden erleiden können, hat die Vorschreibung entsprechender Auflagen zur Begegnung eines solchen Schadens von Amts wegen zu geschehen, ohne dass den betroffenen Personen darauf ein Rechtsanspruch zustünde vergleiche das Erkenntnis vom 5. März 1997, Zl 95/03/0338).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007030027.X02

Im RIS seit

29.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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