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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/21/0254 2010/21/0253Rechtssatz
Dass in einem Bescheid betreffend Ausweisung standardisierende Formulierungen gewählt wurden, begründet für sich betrachtet nicht die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides. (Hier: Die Behörde berücksichtigte ohnehin in diesem Bescheid gemäß §§ 31, 53 und 66 FrPolG 2005 im Einzelnen die zur Intergration des Fremden vorgebrachten Umstände.)Dass in einem Bescheid betreffend Ausweisung standardisierende Formulierungen gewählt wurden, begründet für sich betrachtet nicht die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides. (Hier: Die Behörde berücksichtigte ohnehin in diesem Bescheid gemäß Paragraphen 31, 53 und 66 FrPolG 2005 im Einzelnen die zur Intergration des Fremden vorgebrachten Umstände.)
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010210252.X01Im RIS seit
29.09.2010Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010