RS Vwgh 2010/8/26 2010/21/0252

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Veröffentlicht am 26.08.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2 impl;
AVG §60;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/21/0254 2010/21/0253

Rechtssatz

Dass in einem Bescheid betreffend Ausweisung standardisierende Formulierungen gewählt wurden, begründet für sich betrachtet nicht die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides. (Hier: Die Behörde berücksichtigte ohnehin in diesem Bescheid gemäß §§ 31, 53 und 66 FrPolG 2005 im Einzelnen die zur Intergration des Fremden vorgebrachten Umstände.)Dass in einem Bescheid betreffend Ausweisung standardisierende Formulierungen gewählt wurden, begründet für sich betrachtet nicht die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides. (Hier: Die Behörde berücksichtigte ohnehin in diesem Bescheid gemäß Paragraphen 31, 53 und 66 FrPolG 2005 im Einzelnen die zur Intergration des Fremden vorgebrachten Umstände.)

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010210252.X01

Im RIS seit

29.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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