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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10;Rechtssatz
Bei Heranziehung eines Schubhaftgrundes nach § 76 Abs 2a FrPolG 2005 bedarf es der gerechtfertigten Annahme, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 oder nach Vorliegen einer solchen Ausweisung der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. (Hier: In Hinblick auf das "Vorverhalten" war diese Annahme nicht gerechtfertigt, weil der Fremde, der mit dem Bus über Polen nach Österreich einreiste und hier am Folgetag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, stets am asylrechtlichen Verfahren mitwirkte, bei der Einvernahme die Wahrheit angab, alle Termine wahrnahm und auch sonst keine Anstalten machte, sich dem Verfahren zu entziehen.)Bei Heranziehung eines Schubhaftgrundes nach Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 bedarf es der gerechtfertigten Annahme, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG 2005 oder nach Vorliegen einer solchen Ausweisung der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. (Hier: In Hinblick auf das "Vorverhalten" war diese Annahme nicht gerechtfertigt, weil der Fremde, der mit dem Bus über Polen nach Österreich einreiste und hier am Folgetag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, stets am asylrechtlichen Verfahren mitwirkte, bei der Einvernahme die Wahrheit angab, alle Termine wahrnahm und auch sonst keine Anstalten machte, sich dem Verfahren zu entziehen.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010210234.X10Im RIS seit
29.09.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015