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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei der Mittellosigkeit und der fehlenden sozialen Integration handelt es sich in Bezug auf (noch nicht lange in Österreich aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, um kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs. Die Heranziehung des Gesichtspunktes, der Fremde sei in Österreich nicht ausreichend integriert, ist vielmehr bei Asylwerbern, die sich noch nicht lange in Österrich aufhalten, verfehlt (vgl. E 28. Februar 2007, 2007/21/0512; ergangen zu § 76 Abs 2 FrPolG 2005).Bei der Mittellosigkeit und der fehlenden sozialen Integration handelt es sich in Bezug auf (noch nicht lange in Österreich aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, um kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs. Die Heranziehung des Gesichtspunktes, der Fremde sei in Österreich nicht ausreichend integriert, ist vielmehr bei Asylwerbern, die sich noch nicht lange in Österrich aufhalten, verfehlt vergleiche E 28. Februar 2007, 2007/21/0512; ergangen zu Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010210234.X09Im RIS seit
29.09.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015