RS Vwgh 2010/8/26 2010/21/0130

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Veröffentlicht am 26.08.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38;
FrPolG 2005 §60;
NAG 2005 §11 Abs1 Z1;
NAG 2005 §44 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ein rechtswirksames Aufenthaltsverbot steht (auch) der Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach § 44 Abs 4 NAG 2005 entgegen. Von der Niederlassungsbehörde ist aber nur die Existenz eines solchen Aufenthaltsverbotes zu überprüfen (Hinweis E 27. Mai 2010, 2007/21/0254). Eine "Vorfragenbeurteilung" iSd § 38 AVG dahingehend, ob ein Aufenthaltsverbot zu erlassen wäre, kommt dagegen nicht in Betracht. (Hier: Die belBeh setzte das Verfahren über den Antrag auf Erteilung der "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 38 AVG aus, weil über die vom Fremden gegen das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot erhobene Berufung noch nicht entschieden war.)Ein rechtswirksames Aufenthaltsverbot steht (auch) der Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 entgegen. Von der Niederlassungsbehörde ist aber nur die Existenz eines solchen Aufenthaltsverbotes zu überprüfen (Hinweis E 27. Mai 2010, 2007/21/0254). Eine "Vorfragenbeurteilung" iSd Paragraph 38, AVG dahingehend, ob ein Aufenthaltsverbot zu erlassen wäre, kommt dagegen nicht in Betracht. (Hier: Die belBeh setzte das Verfahren über den Antrag auf Erteilung der "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß Paragraph 38, AVG aus, weil über die vom Fremden gegen das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot erhobene Berufung noch nicht entschieden war.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010210130.X01

Im RIS seit

27.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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