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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/09/0106 E 21. Jänner 2005 RS 2 (Hier: Die Ladung zöge im Fall des ungerechtfertigten Ausbleibens keine unmittelbar aus dem Gesetz resultierenden Rechtsfolgen nach sich, weil sie nicht zu eigenen Handen zugestellt wurde. Sie ist nur als einfache Ladung anzusehen, der Bescheidcharakter nicht zukommt. Daran vermag weder die Überschrift "Ladungsbescheid" noch die in der Erledigung enthaltene Androhung einer Zwangsfolge noch der Hinweis auf die Möglichkeit, gegen "diesen Bescheid" Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu erheben, etwas zu ändern.)Stammrechtssatz
Voraussetzung für den Bescheidcharakter einer Ladung ist, dass im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen an die Ladung kraft Gesetzes unmittelbar Rechtsfolgen geknüpft sind, z.B. dass diese einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel - nämlich den Titel für die Vollstreckung einer Zwangsstrafe oder der zwangsweisen Vorführung - bildet. Die Vollstreckung der zwangsweisen Vorführung (der Zwangsmittel) ist nur zulässig, wenn sie in der Vorladung angedroht und die Zustellung der Ladung zu eigenen Handen erfolgt war (Hinweis B 5.4.1995, Zl. 93/18/0579, und B 22.1.1999, Zl. 98/19/0293).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Androhungen Aufforderung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010210116.X01Im RIS seit
28.12.2010Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010