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L34002 Abgabenordnung KärntenRechtssatz
Gemäß § 73 Abs. 3 lit. a der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Kärntner LAO (in der Folge: K-LAO) hat jeder schriftliche Bescheid unter anderem eine Begründung zu enthalten. Gemäß § 128 Abs. 2 K-LAO hat die Abgabenbehörde - von den Fällen des Abs. 1 dieser Gesetzesstelle abgesehen - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Aus der Begründung eines Bescheides muss daher unter anderem hervorgehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt; die die Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen haben schlüssig darzulegen, was die Behörde veranlasst hat, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen (vgl. beispielsweise das zur in dieser Hinsicht vergleichbaren WAO ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2004, Zl. 2003/17/0133).Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, Litera a, der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Kärntner LAO (in der Folge: K-LAO) hat jeder schriftliche Bescheid unter anderem eine Begründung zu enthalten. Gemäß Paragraph 128, Absatz 2, K-LAO hat die Abgabenbehörde - von den Fällen des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle abgesehen - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Aus der Begründung eines Bescheides muss daher unter anderem hervorgehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt; die die Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen haben schlüssig darzulegen, was die Behörde veranlasst hat, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen vergleiche beispielsweise das zur in dieser Hinsicht vergleichbaren WAO ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2004, Zl. 2003/17/0133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008170174.X01Im RIS seit
29.09.2010Zuletzt aktualisiert am
15.02.2011