RS Vwgh 2010/9/2 2008/19/0631

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Veröffentlicht am 02.09.2010
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach seinem Vorbringen war der Adressat im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides an ihn auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage, die Tragweite der Entscheidung zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen des Verfahrens entsprechend zu verhalten. Trifft diese Behauptung zu, so wäre er zum Zeitpunkt der Zustellung handlungsunfähig und damit auch nicht prozessfähig gewesen. In diesem Zustand wäre eine wirksame Zustellung des Bescheides (hier durch persönliche Übergabe gemäß § 24 Zustellgesetz) an ihn nicht erfolgt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2000, Zl. 2000/05/0012).Nach seinem Vorbringen war der Adressat im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides an ihn auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage, die Tragweite der Entscheidung zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen des Verfahrens entsprechend zu verhalten. Trifft diese Behauptung zu, so wäre er zum Zeitpunkt der Zustellung handlungsunfähig und damit auch nicht prozessfähig gewesen. In diesem Zustand wäre eine wirksame Zustellung des Bescheides (hier durch persönliche Übergabe gemäß Paragraph 24, Zustellgesetz) an ihn nicht erfolgt vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2000, Zl. 2000/05/0012).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008190631.X01

Im RIS seit

29.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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