Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §9;Rechtssatz
Nach seinem Vorbringen war der Adressat im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides an ihn auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage, die Tragweite der Entscheidung zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen des Verfahrens entsprechend zu verhalten. Trifft diese Behauptung zu, so wäre er zum Zeitpunkt der Zustellung handlungsunfähig und damit auch nicht prozessfähig gewesen. In diesem Zustand wäre eine wirksame Zustellung des Bescheides (hier durch persönliche Übergabe gemäß § 24 Zustellgesetz) an ihn nicht erfolgt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2000, Zl. 2000/05/0012).Nach seinem Vorbringen war der Adressat im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides an ihn auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage, die Tragweite der Entscheidung zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen des Verfahrens entsprechend zu verhalten. Trifft diese Behauptung zu, so wäre er zum Zeitpunkt der Zustellung handlungsunfähig und damit auch nicht prozessfähig gewesen. In diesem Zustand wäre eine wirksame Zustellung des Bescheides (hier durch persönliche Übergabe gemäß Paragraph 24, Zustellgesetz) an ihn nicht erfolgt vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2000, Zl. 2000/05/0012).
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008190631.X01Im RIS seit
29.09.2010Zuletzt aktualisiert am
16.02.2011