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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Gemäß § 72 Abs. 1 AVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 6 zu § 72 AVG) tritt mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist der die Berufung als verspätet zurückweisende Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Mit diesem Außerkrafttreten des angefochtenen Bescheides ist zwar keine Klaglosstellung des Beschwerdeführers nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG eingetreten, doch ist die gegen diesen Bescheid noch aufrechte Beschwerde gegenstandlos geworden (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Juli 2004, Zl. 2002/20/0085, mwN). Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, AVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 6 zu Paragraph 72, AVG) tritt mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist der die Berufung als verspätet zurückweisende Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Mit diesem Außerkrafttreten des angefochtenen Bescheides ist zwar keine Klaglosstellung des Beschwerdeführers nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG eingetreten, doch ist die gegen diesen Bescheid noch aufrechte Beschwerde gegenstandlos geworden vergleiche den hg. Beschluss vom 22. Juli 2004, Zl. 2002/20/0085, mwN). Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008190194.X01Im RIS seit
17.02.2011Zuletzt aktualisiert am
18.02.2011