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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/19/1348Rechtssatz
Die belangte Behörde hat dem Wiedereinsetzungsantrag - dessen letztinstanzliche Abweisung durch das vorliegende Erkenntnis rückwirkend aus dem Rechtsbeistand beseitigt wird - aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Zurückweisung der verspäteten Berufung vor der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag durch die belangte Behörde entspricht unter diesen Umständen nicht dem Gesetz (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2006/19/0515).Die belangte Behörde hat dem Wiedereinsetzungsantrag - dessen letztinstanzliche Abweisung durch das vorliegende Erkenntnis rückwirkend aus dem Rechtsbeistand beseitigt wird - aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Zurückweisung der verspäteten Berufung vor der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag durch die belangte Behörde entspricht unter diesen Umständen nicht dem Gesetz vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2006/19/0515).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007191347.X02Im RIS seit
05.10.2010Zuletzt aktualisiert am
16.02.2011