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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/19/1348Rechtssatz
Ausführungen, dass die belangte Behörde bei Behandlung der Berufung gegen die Ablehnung eines nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG gestellten Wiedereinsetzungsantrages des Beschwerdeführers, eines Heimbewohners, gehalten gewesen wäre, sich mit den Modalitäten, unter denen die Postsendungen bzw. Hinterlegungsanzeigen von den Angestellten des Wohnheimes verwaltet und an die Bewohner ausgefolgt werden, inhaltlich auseinander zu setzen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 2003/20/0077); davon ausgehend wäre näher zu klären gewesen, ob bzw. aus welchen Gründen der Beschwerdeführer im konkreten Fall von der Hinterlegungsanzeige bzw. der Zustellung durch Hinterlegung keine Kenntnis erlangte.Ausführungen, dass die belangte Behörde bei Behandlung der Berufung gegen die Ablehnung eines nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG gestellten Wiedereinsetzungsantrages des Beschwerdeführers, eines Heimbewohners, gehalten gewesen wäre, sich mit den Modalitäten, unter denen die Postsendungen bzw. Hinterlegungsanzeigen von den Angestellten des Wohnheimes verwaltet und an die Bewohner ausgefolgt werden, inhaltlich auseinander zu setzen vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 2003/20/0077); davon ausgehend wäre näher zu klären gewesen, ob bzw. aus welchen Gründen der Beschwerdeführer im konkreten Fall von der Hinterlegungsanzeige bzw. der Zustellung durch Hinterlegung keine Kenntnis erlangte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007191347.X01Im RIS seit
05.10.2010Zuletzt aktualisiert am
16.02.2011