RS Vwgh 2010/9/2 2007/19/1347

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
ZustG §17;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/19/1348

Rechtssatz

Ausführungen, dass die belangte Behörde bei Behandlung der Berufung gegen die Ablehnung eines nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG gestellten Wiedereinsetzungsantrages des Beschwerdeführers, eines Heimbewohners, gehalten gewesen wäre, sich mit den Modalitäten, unter denen die Postsendungen bzw. Hinterlegungsanzeigen von den Angestellten des Wohnheimes verwaltet und an die Bewohner ausgefolgt werden, inhaltlich auseinander zu setzen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 2003/20/0077); davon ausgehend wäre näher zu klären gewesen, ob bzw. aus welchen Gründen der Beschwerdeführer im konkreten Fall von der Hinterlegungsanzeige bzw. der Zustellung durch Hinterlegung keine Kenntnis erlangte.Ausführungen, dass die belangte Behörde bei Behandlung der Berufung gegen die Ablehnung eines nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG gestellten Wiedereinsetzungsantrages des Beschwerdeführers, eines Heimbewohners, gehalten gewesen wäre, sich mit den Modalitäten, unter denen die Postsendungen bzw. Hinterlegungsanzeigen von den Angestellten des Wohnheimes verwaltet und an die Bewohner ausgefolgt werden, inhaltlich auseinander zu setzen vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 2003/20/0077); davon ausgehend wäre näher zu klären gewesen, ob bzw. aus welchen Gründen der Beschwerdeführer im konkreten Fall von der Hinterlegungsanzeige bzw. der Zustellung durch Hinterlegung keine Kenntnis erlangte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007191347.X01

Im RIS seit

05.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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