RS Vwgh 2010/9/6 AW 2010/21/0203

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Veröffentlicht am 06.09.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AsylG 2005;
FrÄG 2009;
FrPolG 2005 §46 idF 2009/I/122;
FrPolG 2005 §46a idF 2009/I/122;
FrPolG 2005 §51;
FrPolG 2005 §76 Abs2a Z1;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Schubhaft - Dass der Gesetzgeber mit der durch das (am 1. Jänner 2010 in Kraft getretene) FremdenrechtsÄG 2009 vorgenommenen Änderung des § 46 FrPolG 2005 die Möglichkeit eines Abschiebungsaufschubes beseitigte und dass die im § 46a legcit nunmehr vorgesehene Duldung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht in Betracht kommt, kann nicht dadurch umgangen werden, dass im Rahmen eines Schubhaftüberprüfungsverfahrens beim unabhängigen Verwaltungssenat - ohne gesetzliche Grundlage - ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gestellt wird. Ein solcher Antrag ist im Gesetz nur im § 51 legcit vorgesehen und in Bezug auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung - wie hier - in einen anderen als den Herkunftsstaat dem Wortlaut nach an die Voraussetzung gebunden, dass er während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots gestellt wird.Nichtstattgebung - Schubhaft - Dass der Gesetzgeber mit der durch das (am 1. Jänner 2010 in Kraft getretene) FremdenrechtsÄG 2009 vorgenommenen Änderung des Paragraph 46, FrPolG 2005 die Möglichkeit eines Abschiebungsaufschubes beseitigte und dass die im Paragraph 46 a, legcit nunmehr vorgesehene Duldung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht in Betracht kommt, kann nicht dadurch umgangen werden, dass im Rahmen eines Schubhaftüberprüfungsverfahrens beim unabhängigen Verwaltungssenat - ohne gesetzliche Grundlage - ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gestellt wird. Ein solcher Antrag ist im Gesetz nur im Paragraph 51, legcit vorgesehen und in Bezug auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung - wie hier - in einen anderen als den Herkunftsstaat dem Wortlaut nach an die Voraussetzung gebunden, dass er während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots gestellt wird.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Diverses VwRallg3/5 Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010210203.A02

Im RIS seit

30.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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