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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111;Rechtssatz
Die Meldepflichten sind gemäß § 35 Abs. 3 ASVG (anders als nach § 9 Abs. 2 VStG) nur unter der Voraussetzung auf Dritte übertragbar, dass Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden. Hat ein Dienstgeber den in § 35 Abs. 3 ASVG vorgezeichneten Weg der Übertragung der Meldepflichten auf Bevollmächtigte nicht beschritten, so bleibt er selbst der Gebietskrankenkasse gemäß den §§ 33 und 34 in Verbindung mit § 111 ASVG verantwortlich und zur Erstattung der erforderlichen Meldungen persönlich verpflichtet. Diese Verantwortlichkeit trifft im Wege des § 9 Abs. 1 VStG auch einen zur Vertretung einer Gesellschaft mbH berufenen Geschäftsführer (vgl. die Erkenntnisse vom 27. Juli 2001, Zl. 98/08/0268, und vom 3. Oktober 2002, Zl. 2002/08/0227).Die Meldepflichten sind gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG (anders als nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG) nur unter der Voraussetzung auf Dritte übertragbar, dass Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden. Hat ein Dienstgeber den in Paragraph 35, Absatz 3, ASVG vorgezeichneten Weg der Übertragung der Meldepflichten auf Bevollmächtigte nicht beschritten, so bleibt er selbst der Gebietskrankenkasse gemäß den Paragraphen 33 und 34 in Verbindung mit Paragraph 111, ASVG verantwortlich und zur Erstattung der erforderlichen Meldungen persönlich verpflichtet. Diese Verantwortlichkeit trifft im Wege des Paragraph 9, Absatz eins, VStG auch einen zur Vertretung einer Gesellschaft mbH berufenen Geschäftsführer vergleiche die Erkenntnisse vom 27. Juli 2001, Zl. 98/08/0268, und vom 3. Oktober 2002, Zl. 2002/08/0227).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010080162.X02Im RIS seit
15.10.2010Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018