RS Vwgh 2010/9/8 2010/08/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Erfassung und Vormerkung von Fristen auf Grund der Eingangspost in einer Rechtsanwaltskanzlei ist ein komplexer Vorgang, bestehend aus der vollständigen Erfassung fristauslösender Schriftstücke, der Errechnung und des Vormerks des letzten Tages der Frist und dessen zutreffender Übertragung in den Fristvormerkkalender. Auf jeder dieser Ebenen muss das Unterlaufen eines Fehlers vermieden werden, weshalb es der Einrichtung eines dafür geeigneten Kontrollsystems bedarf. Bei der Übertragung einer Fristvormerkung in den für die Wahrnehmung der Frist ausschlaggebenden Kanzleikalender handelt es sich daher nicht um einen rein manipulativen Vorgang; es ist somit vom Wiedereinsetzungswerber darzulegen, welches Kontrollsystem hinsichtlich der für die tatsächliche Fristwahrnehmung maßgebenden Eintragung in den Kanzleikalender bestanden hat (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Februar 2009, Zl. 2009/08/0014).Die Erfassung und Vormerkung von Fristen auf Grund der Eingangspost in einer Rechtsanwaltskanzlei ist ein komplexer Vorgang, bestehend aus der vollständigen Erfassung fristauslösender Schriftstücke, der Errechnung und des Vormerks des letzten Tages der Frist und dessen zutreffender Übertragung in den Fristvormerkkalender. Auf jeder dieser Ebenen muss das Unterlaufen eines Fehlers vermieden werden, weshalb es der Einrichtung eines dafür geeigneten Kontrollsystems bedarf. Bei der Übertragung einer Fristvormerkung in den für die Wahrnehmung der Frist ausschlaggebenden Kanzleikalender handelt es sich daher nicht um einen rein manipulativen Vorgang; es ist somit vom Wiedereinsetzungswerber darzulegen, welches Kontrollsystem hinsichtlich der für die tatsächliche Fristwahrnehmung maßgebenden Eintragung in den Kanzleikalender bestanden hat vergleiche den hg. Beschluss vom 18. Februar 2009, Zl. 2009/08/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010080114.X02

Im RIS seit

15.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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