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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Erfassung und Vormerkung von Fristen auf Grund der Eingangspost in einer Rechtsanwaltskanzlei ist ein komplexer Vorgang, bestehend aus der vollständigen Erfassung fristauslösender Schriftstücke, der Errechnung und des Vormerks des letzten Tages der Frist und dessen zutreffender Übertragung in den Fristvormerkkalender. Auf jeder dieser Ebenen muss das Unterlaufen eines Fehlers vermieden werden, weshalb es der Einrichtung eines dafür geeigneten Kontrollsystems bedarf. Bei der Übertragung einer Fristvormerkung in den für die Wahrnehmung der Frist ausschlaggebenden Kanzleikalender handelt es sich daher nicht um einen rein manipulativen Vorgang; es ist somit vom Wiedereinsetzungswerber darzulegen, welches Kontrollsystem hinsichtlich der für die tatsächliche Fristwahrnehmung maßgebenden Eintragung in den Kanzleikalender bestanden hat (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Februar 2009, Zl. 2009/08/0014).Die Erfassung und Vormerkung von Fristen auf Grund der Eingangspost in einer Rechtsanwaltskanzlei ist ein komplexer Vorgang, bestehend aus der vollständigen Erfassung fristauslösender Schriftstücke, der Errechnung und des Vormerks des letzten Tages der Frist und dessen zutreffender Übertragung in den Fristvormerkkalender. Auf jeder dieser Ebenen muss das Unterlaufen eines Fehlers vermieden werden, weshalb es der Einrichtung eines dafür geeigneten Kontrollsystems bedarf. Bei der Übertragung einer Fristvormerkung in den für die Wahrnehmung der Frist ausschlaggebenden Kanzleikalender handelt es sich daher nicht um einen rein manipulativen Vorgang; es ist somit vom Wiedereinsetzungswerber darzulegen, welches Kontrollsystem hinsichtlich der für die tatsächliche Fristwahrnehmung maßgebenden Eintragung in den Kanzleikalender bestanden hat vergleiche den hg. Beschluss vom 18. Februar 2009, Zl. 2009/08/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010080114.X02Im RIS seit
15.10.2010Zuletzt aktualisiert am
08.02.2011