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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es stellt keine Verletzung der einem berufsmäßigen Parteienvertreter obliegenden Sorgfaltspflicht in der Kanzleiorganisation dar, wenn der Fristvormerk in einem zentralen Fristvormerkbuch geführt wird, ohne dass parallel dazu ("zu Kontrollzwecken") die Fristen auch in einem weiteren - elektronisch oder "händisch" auf Papier geführten - Kalender (redundant) eingetragen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010080114.X01Im RIS seit
15.10.2010Zuletzt aktualisiert am
08.02.2011