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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist sohin, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 30. Oktober 1984, 84/07/0235, VwSlg 11568 A/1984). Im Beschwerdefall war das Berufungsverfahren in der Verwaltungsstrafsache gegen den Beschwerdeführer, für das er die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt hatte, zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Ablehnung des Antrages des Beschwerdeführers auf Beigebung des Verfahrenshilfeverteidigers bereits durch Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG rechtskräftig abgeschlossen. Auf Grund der erfolgten Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war der Beschwerdeführer somit durch den die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers abweisenden angefochtenen Bescheid bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung nicht mehr beschwert.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist sohin, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird vergleiche dazu den hg. Beschluss vom 30. Oktober 1984, 84/07/0235, VwSlg 11568 A/1984). Im Beschwerdefall war das Berufungsverfahren in der Verwaltungsstrafsache gegen den Beschwerdeführer, für das er die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt hatte, zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Ablehnung des Antrages des Beschwerdeführers auf Beigebung des Verfahrenshilfeverteidigers bereits durch Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG rechtskräftig abgeschlossen. Auf Grund der erfolgten Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war der Beschwerdeführer somit durch den die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers abweisenden angefochtenen Bescheid bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung nicht mehr beschwert.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010080104.X01Im RIS seit
11.02.2011Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012