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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BUAG §25a Abs7;Rechtssatz
Ausführungen, dass eine hier seitens der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse abgegebene bestimmte Äußerung nicht als Verzicht ihrerseits auf die Haftung des Geschäftsführers nach § 25a BUAG gedeutet werden kann, weil auf die Rechtsverhältnisse der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu nach § 25a BUAG haftenden Geschäftsführern nicht die Regeln des Zivilrechts, sondern die des BUAG anzuwenden sind. Da eine Angelegenheit der Hoheitsverwaltung nur aufgrund der Gesetze vollzogen werden darf (Art. 18 Abs. 1 B-VG), fehlt es im BUAG an einer gesetzlichen Grundlage für einen Anspruchsverzicht.Ausführungen, dass eine hier seitens der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse abgegebene bestimmte Äußerung nicht als Verzicht ihrerseits auf die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 25 a, BUAG gedeutet werden kann, weil auf die Rechtsverhältnisse der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu nach Paragraph 25 a, BUAG haftenden Geschäftsführern nicht die Regeln des Zivilrechts, sondern die des BUAG anzuwenden sind. Da eine Angelegenheit der Hoheitsverwaltung nur aufgrund der Gesetze vollzogen werden darf (Artikel 18, Absatz eins, B-VG), fehlt es im BUAG an einer gesetzlichen Grundlage für einen Anspruchsverzicht.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009080221.X02Im RIS seit
15.10.2010Zuletzt aktualisiert am
08.02.2011